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   OLG München, 28.07.2009 - 5St RR 132/09   

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https://dejure.org/2009,14382
OLG München, 28.07.2009 - 5St RR 132/09 (https://dejure.org/2009,14382)
OLG München, Entscheidung vom 28.07.2009 - 5St RR 132/09 (https://dejure.org/2009,14382)
OLG München, Entscheidung vom 28. Juli 2009 - 5St RR 132/09 (https://dejure.org/2009,14382)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels: Abgrenzung eines glücksspielrelevanten Einsatzes von einem Unkostenbeitrag

  • aufrecht.de

    Freispruch eines Pokerturnierveranstalters bestätigt - Rebuy möglich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einordnung einer Gebühr zum Zugang und Vermittlung von Spielpunkten (Blinds) bei einem Pokerturnier als glücksspielrelevanter Einsatz oder Unkostenbeitrag; Berechtigung eines Tischsiegers von Blinds zur Teilnahme an einem weiteren Turnier mit gesponserten Preisen als ...

  • Glücksspiel & Recht (Zusammenfassung)

    Poker kein verbotenes Glücksspiel bei Gewinn von weiteren Spielberechtigungen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Pokerturnier unter bestimmten Umständen kein verbotenes Glücksspiel

  • rechtsanwalt-zachmann.de PDF (Nichtamtliche Pressemitteilung)

    Freispruch des Veranstalters eines Pokerturniers in Olching bestätigt

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.09.1986 - 4 StR 148/86

    Begriff des Glücksspiels; Kettenbriefaktion

    Auszug aus OLG München, 28.07.2009 - 5St RR 132/09
    Den Begriff des Glückspiels definiert das StGB nicht, weil der Gesetzgeber "von einer typischen, allgemein bekannten und daher nicht umschreibungspflichtigen Erscheinung des täglichen Lebens" ausgegangen ist (BGHSt 34, 171, 175).

    Der Bundesgerichtshof hat die Definition wegen der begriffsnotwendigen Teilnahme an einer Gewinnchance noch dahin ergänzt, dass der Spieler einen nicht ganz unbeträchtlichen Einsatz tätigt in der Hoffnung, im Falle des Gewinnens eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass sie im Fall des Verlierens dem Gegenspieler oder Veranstalter anheimfällt (BGHSt 34, 171, 175 ff.; ebenso OLG Celle NJW 1996, 2660; BayObLGSt 1990, 26, 30 = NJW 1990, 1862).

    In diesem Sinne ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 34, 171, 177) zu verstehen, wenn auf den "notwendigen Zusammenhang zwischen Aufwendung eines Vermögenswertes und dessen Gewinn oder Verlust" abgestellt wird.

    Ein Einsatz liegt aber dann nicht vor, wenn dem Spieler durch die von ihm aufgewendeten vermögenswerten Leistungen nicht die Chance verschafft wird zu gewinnen, sondern lediglich eine weitere Teilnahmeberechtigung verbunden mit der Möglichkeit, sich in Zukunft eine Gewinnchance zu verschaffen (so BGHSt 34, 171, 177 in Abgrenzung zu BGHSt 11, 109).

    Sie sind also nur eine Vorstufe zur Chance, sich die ausgelobten Sachpreise zu verschaffen (vgl. BGHSt 34, 171, 177).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.04.2009 - 1 S 203.08

    Poker als Glücksspiel

    Auszug aus OLG München, 28.07.2009 - 5St RR 132/09
    Dies ist bei einem Pokerspiel der Fall, und zwar unabhängig davon, ob es als Einzelspiel oder als Turnier veranstaltet wird (OVG Berlin-Brandenburg ZfWG 2009, 190, 191).

    Zunächst spricht ein Startgeld in Höhe von 15 Euro eher für einen Unkostenbeitrag (vgl. OVG Berlin-Brandenburg ZfWG 2009, 190).

  • OLG Celle, 20.03.1996 - 13 U 146/95

    Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung über die Teilnahme an einem nach dem

    Auszug aus OLG München, 28.07.2009 - 5St RR 132/09
    Der Bundesgerichtshof hat die Definition wegen der begriffsnotwendigen Teilnahme an einer Gewinnchance noch dahin ergänzt, dass der Spieler einen nicht ganz unbeträchtlichen Einsatz tätigt in der Hoffnung, im Falle des Gewinnens eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass sie im Fall des Verlierens dem Gegenspieler oder Veranstalter anheimfällt (BGHSt 34, 171, 175 ff.; ebenso OLG Celle NJW 1996, 2660; BayObLGSt 1990, 26, 30 = NJW 1990, 1862).
  • BGH, 04.02.1958 - 5 StR 579/57
    Auszug aus OLG München, 28.07.2009 - 5St RR 132/09
    Unerheblich ist dagegen die Bezeichnung des Einsatzes, da dieser auch verdeckt geleistet werden kann (BGHSt 11, 209, 210; VG Weimar Beschluss vom 10.10.2007 Az: 5 E 1520/07 We, zitiert nach juris, Rn. 9).
  • VG Weimar, 19.10.2007 - 5 E 1520/07

    Pokerturnier ist verbotenes Glücksspiel

    Auszug aus OLG München, 28.07.2009 - 5St RR 132/09
    Unerheblich ist dagegen die Bezeichnung des Einsatzes, da dieser auch verdeckt geleistet werden kann (BGHSt 11, 209, 210; VG Weimar Beschluss vom 10.10.2007 Az: 5 E 1520/07 We, zitiert nach juris, Rn. 9).
  • BayObLG, 21.03.1990 - RReg. 4 St 226/89
    Auszug aus OLG München, 28.07.2009 - 5St RR 132/09
    Der Bundesgerichtshof hat die Definition wegen der begriffsnotwendigen Teilnahme an einer Gewinnchance noch dahin ergänzt, dass der Spieler einen nicht ganz unbeträchtlichen Einsatz tätigt in der Hoffnung, im Falle des Gewinnens eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass sie im Fall des Verlierens dem Gegenspieler oder Veranstalter anheimfällt (BGHSt 34, 171, 175 ff.; ebenso OLG Celle NJW 1996, 2660; BayObLGSt 1990, 26, 30 = NJW 1990, 1862).
  • VG München, 03.03.2010 - M 22 K 09.4793

    Internet-Sportwetten mit 50 Cent Speileinsatz unerlaubtes Glücksspiel

    Dies setzt voraus, dass es sich bei diesem Vermögensopfer nicht lediglich um die - vom eigentlichen Spiel unabhängige - Ermöglichung der Teilnahme daran handelt, sondern über eine solche Art von "Eintrittsgeld" hinaus aus dem Einsatz aller Mitspieler die Gewinnchance des Einzelnen erwächst (Schönke/Schröder, Rn 6 zu § 284 StGB unter Hinweis auf BGH vom 29.9.1986, BGHSt 34, 171; OLG München vom 28.7.2009, Az. 5 St RR 132/09); es muss sich also um eine Leistung handeln, "die erbracht wird in der Hoffnung, im Falle des Gewinnens eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass sie im Fall des Verlierens dem Gegenspieler oder dem Veranstalter anheim fällt" (OLG Düsseldorf vom 23.9.2003, Az. I-20 U 39/03).

    Weiter kann nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung zu § 284 StGB von einem "Einsatz" (als Voraussetzung dafür, dass ein Spiel überhaupt Glücksspiel i.S.v. § 284 StGB darstellt) nur dann gesprochen werden, wenn der gezahlte Betrag in den Gewinn einfließt, wenn also gerade aus diesem Betrag die Gewinnchance des Einzelnen erwächst, wenn der Betrag zumindest der Refinanzierung der Gewinne dient (vgl. OVG Koblenz vom 15.9.2009, ZfWG 2009, 413; OVG Berlin-Brandenburg vom 20.4.2009, ZfWG 2009, 190; OLG München vom 28.7.2009 Az. 5 St RR 132/09).

  • VG Düsseldorf, 21.06.2011 - 27 K 6586/08

    Glücksspiel Poker Internet Veranstaltung Handlungspflichten Kohärenz

    Hiervon ausgehend wird das Pokerspiel in der straf-, zivil- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nahezu einhellig allgemein, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2008 - 4 B 606/08 -, Juris (Rn. 14); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2009 - OVG 1 S 203.08 -, Juris (Rn. 7); OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. September 2009 - 6 A 10199/09 -, Juris (Rn. 18); OLG München, Urteil vom 28. Juli 2009 - 5 St RR 132/09 -, Juris (Rn. 8); VG Wiesbaden, Beschluss vom 12. August 2010 - 5 L 142/10.WI -, Juris (Rn. 37); VG Ansbach, Beschluss vom 16. April 2010 - AN 4 S 09.01982 -, Juris (Rn. 23); VG Neustadt, Beschluss vom 9. Juli 2008 - 5 L 592/08.NW -, Juris (Rn. 9); LG Köln, Urteil vom 24. Juni 2010 - 31 O 504/09 -, Juris (Rn. 19); LG Magdeburg, Urteil vom 9. März 2011 - 36 O 160/07 -, Juris; vgl. auch die dahingehende Terminologie des EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - C-447 und 448/08 -, Juris (Rn. 21), insbesondere aber auch die Variante Texas Hold'em, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 13 B 775/09 -, Juris (Rn. 41); Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10. August 2009 - 11 ME 67/09 -, Juris (Rn. 9); OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2010 - I-6 U 142/09 -, Juris (Rn. 38); VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20. Januar 2011 - 6 S 1685/10 -, Juris (Rn.8) und vom 9. März 2011 - 6 S 2255/10 -, ZfWG 2011, 193 (194); VG Hamburg, Beschluss vom 22. Juni 2010 - 4 E 893/10 -, Juris (Rn. 10); a.A. zum Turnierpoker in dieser Variante: LG Karlsruhe, Urteil vom 9. Januar 2009 - Ns 97 Js 14968/07, 18 AK 127/08 -, als überwiegend zufallsabhängig und damit als Glücksspiel eingestuft.
  • OVG Sachsen, 27.02.2012 - 3 B 80/11

    Poker Turnier, Texa Hold em

    Sie sind also nur eine Vorstufe zur Chance, sich die ausgelobten Sachpreise zu verschaffen (OLG München, Urt. v. 28. Juli 2009 - 5 St RR 132/09 -, juris Rn. 10).
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